Häufig gestellte Fragen

Kann ich mich telefonisch als wohnungssuchend eintragen lassen?

Da wir Sie kennenlernen möchten, ist ein persönliches Gespräch in unserem Büro wünschenswert.

Benötige ich vorher einen Termin, wenn ich zu den Öffnungszeiten in die Geschäftsstelle kommen möchte?

Nein, einen Termin benötigen Sie nicht. Wir bitten um Verständnis, dass je nach Publikumsverkehr eine Wartezeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Kann ich auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten in die Geschäftsstelle kommen?

Selbstverständlich können Sie auch außerhalb unserer normalen Öffnungszeigen zu uns kommen. In diesen Fällen ist es aber erforderlich, dass Sie einen individuellen Termin  mit uns abstimmen.

Ich habe einen Wohnberechtigungsschein. Erhalte ich dadurch schneller eine Wohnung?

Da nur noch 21 der insgesamt 605 Wohnungen die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ besitzen, ist es bei uns eher schwierig, eine öffentlich geförderte Wohnung anzumieten.

Wie lange ist die Wohnungsbewerbung gültig? Muss ich mich regelmäßig melden?

Die Wohnungsbewerbung ist zunächst für sechs Monate gültig. Haben Sie von uns in dieser Zeit keine Rückmeldung erhalten und suchen Sie weiter eine neue Wohnung, können Sie uns telefonisch oder per E-Mail mitteilen, dass der Antrag weiterhin Gültigkeit haben soll.

Wenn wir der Auffassung sind, Ihnen eine interessante Wohnung anbieten zu können, melden wir uns direkt bei Ihnen.

Sollten Sie in der Zwischenzeit anderweitig eine Wohnung gefunden haben, freuen wir uns, wenn Sie uns ebenfalls informieren, damit wir Ihre Daten wieder löschen können.

Muss ich bei Ihnen Mitglied sein, wenn ich mich als Wohnungsinteressent eintrage?

Nein, eine Mitgliedschaft ist nur dann erforderlich, wenn es sicher ist, dass Sie eine Wohnung anmieten werden. In diesem Fall müssen Sie vier Anteile á 300 EUR zeichnen und eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 EUR entrichten.

Kann ich bei Ihnen auch Anteile zeichnen, wenn ich keine Wohnung anmiete?

Nein, die Zeichnung von Anteilen ist nur in Verbindung mit einer Wohnung möglich.

Werden die Anteile verzinst?

Nach der Satzung kann eine Dividende von bis zu 4 % ausgeschüttet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ausschüttung. In den letzten Jahren betrug die Dividende 4 %.

Wann kann ich die Mitgliedschaft wieder kündigen?

Nach Kündigung der Wohnung ist auch eine Kündigung der Mitgliedschaft möglich. Während bei der Wohnungskündigung eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist, scheidet man als Mitglied immer am Ende des auf die Kündigung folgenden Jahres aus. Die Auszahlung der Geschäftsanteile folgt dann im Jahr darauf nach der Mitgliederversammlung, die in der Regel im Juni stattfindet.

Kann man auch nur einen Teil der Anteile kündigen?

Ja, auch das ist möglich. Solange Sie eine BWV-Wohnung gemietet haben, benötigen Sie vier Anteile. Haben Sie weitere Anteile gezeichnet, können Sie diese jederzeit unter Einhaltung der Frist kündigen. Nach Rückgabe der Wohnung können Sie auch mit nur einem Anteil Mitglied bleiben.

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